Kennzeichnung von Werbung: Trennungsgebot
Eben kam ein Anruf von jemandem, der auf einem Blog von mir (nicht diesem) einen Link in einem Artikel kaufen wollte. Meine erste Reaktion war ein Nein, als er weiter nachbohrte, sagte ich dann, dass die Voraussetzung auf jeden Fall wäre, dass ich den Link als Werbung kennzeichne.
Da war er sehr irritiert, das hätte er noch nie gehört. Auch die großen Zeitungen und Verlage würden das ja ohne Kennzeichnung machen und ob ich dafür eine Quelle hätte.
Leider höre ich das sehr oft. Jeder kennt wohl den Begriff Schleichwerbung und erwartet auch in den Medien, die er so liest, keine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten.
Aber bei Werbelinks scheinen viele Webmaster da gar keine Notwendigkeit dazu zu sehen.
Dabei schreibt das Gesetz eindeutig eine Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt vor. Man kennt ja das kleine Wort „Anzeige“, das nicht nur bei Google AdSense, sondern auch in Zeitungsanzeigen drüber oder druntersteht.
Ich hab ihm jedenfalls nach dem Telefonat dann diesen Link hier geschickt: Das Trennungsgebot nach § 6 Telemediengesetz (TMG)
Trennungsgebot nennen es die Juristen. Andere sprechen einfach von „Verarschung“ der User. Beides ist ernstzunehmen und dementsprechend gibt es bei mir nur gekennzeichnete Werbung. Bei smileblue.com steht z.B. klar „Werbelinks“ davor.
Leider gibt es Plattformen, die Linkverkauf organisieren und die Webmaster dabei zu einer „kreativen“ Kennzeichnung von Werbelinks aufrufen, indem sie zum Beispiel „Partner“ oder „Empfehlungen“ davorschreiben.
Meiner Ansicht nach kennzeichnet das jedoch ganz eindeutig eben keine Werbung, sondern Partner bzw. Empfehlungen. Und Empfehlungen sind meine Meinung – und keine bezahlte Werbung.