Das wird ja immer besser: 2. Programmierte Computergrafiken sind keine Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG, da es sich nicht um Bilder handelt, die unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wurden und der schöpferische Akt nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung liegt.
Gesetzestexte sind doch immer wieder was schönes 😉 Also ich bin kein Anwalt, aber war dieses „in der Programmierung“ nicht auch mit ein Grund dafür, warum man es im Bereich Screendesign und Computergrafik mit dem Copyright schwer hat, weil dadurch die nötige Schöpfungshöhe nicht so ohne weiteres erreicht wird?
niels | zeineku.de 28. April 2007
Martin: Das ist kein Gesetzestext, sondern der Leitsatz einer gerichtlichen Entscheidung.
Die sollen kurz und inhaltlich dennoch präzise sein; daher kommt dann sowas dabei heraus.
@Martin Ja, darum geht es auch in dem oben verlinkten Urteil. Wobei die Richter keine Scheu haben ihre Kompetenz in dem Bereich zu unterstreichen: Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor.
Mal ganz abgesehen davon, dass es um Fotos ging, die nachträglich noch bearbeitet wurden.
Das ganze Urteil ist komplett durchzogen von sowas.
Eigentlich eher deutsch für Fotograf.
Der Begriff stammt aus einer Zeit, als Kinos Lichtspielhäuser, Telefone Fernsprecher und Faxgeräte Fernkopierer waren.
Das wird ja immer besser:
2. Programmierte Computergrafiken sind keine Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG, da es sich nicht um Bilder handelt, die unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wurden und der schöpferische Akt nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung liegt.
Hervorhebung von mir, Quelle
Gesetzestexte sind doch immer wieder was schönes 😉 Also ich bin kein Anwalt, aber war dieses „in der Programmierung“ nicht auch mit ein Grund dafür, warum man es im Bereich Screendesign und Computergrafik mit dem Copyright schwer hat, weil dadurch die nötige Schöpfungshöhe nicht so ohne weiteres erreicht wird?
Martin: Das ist kein Gesetzestext, sondern der Leitsatz einer gerichtlichen Entscheidung.
Die sollen kurz und inhaltlich dennoch präzise sein; daher kommt dann sowas dabei heraus.
@Martin
Ja, darum geht es auch in dem oben verlinkten Urteil. Wobei die Richter keine Scheu haben ihre Kompetenz in dem Bereich zu unterstreichen:
Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor.
Mal ganz abgesehen davon, dass es um Fotos ging, die nachträglich noch bearbeitet wurden.
Das ganze Urteil ist komplett durchzogen von sowas.
Werden Digitalbilder mit Hilfe strahlender Energie aufgenommen? Oder ist ein Digitalbildfotograf (bzw. -in) dann kein Lichtbildner (bzw. -in) mehr?